Erstattung von Medikamenten und Therapieverfahren

Krankenkassen können viele Kosten von Medikamenten und Therapieverfahren übernehmen bzw. erstatten, wenn diese nicht explizit von der Verordnungsfähigkeit ausgenommen sind, doch sie müssen es nicht.

Krankenkassen haben gewisse Handelsfreiräume für die Erstattung von nicht schulmedizinischen Medikamenten und Therapien. Hier hängt die Entscheidung natürlich vom Ermessen der jeweiligen Krankenkasse ab.

Die Verordnung von Medikamenten und Therapien muss wirtschaftlich, zweckmäßig und vor allem notwendig sein, damit eine Kostenübernahme funktionieren kann. Außerdem müssen die Heilmittel und Heilmethoden anerkannt und in der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen sein. Hierbei handelt es sich um registrierte Mittel der Pflanzenheilkunde, Mittel und Methoden der anthroposophischen Medizin und homöopathische Mittel.

Generell sollte jeder Patient die Freiräume seiner gesetzlichen Krankenkasse unter der Berücksichtigung o.g. Voraussetzungen ausloten.

In Einzelfällen ist laut Bundesverfassungsgericht die Übernahme der Kosten von Mitteln und Therapien außerhalb der Schulmedizin sogar Pflicht, wenn Aussicht auf Heilung und Besserung besteht. Diese Übernahmepflicht tritt in Kraft, wenn es für die Erkrankung keine anerkannten schulmedizinischen Behandlungsmethoden gibt und die Erkrankung lebensbedrohlich oder tödlich verlaufend ist.

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